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20200129 Webinar Sichere Gemeinde Vorschau mit Text

 

 

 

 

 

Vom Bundesrat 2021 empfohlene Standards für Gemeinden

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Standards für die Mitarbeit im GJW

Jede Maßnahme im GJW ist den Zielen der Kampagne „Auf dem Weg zur sicheren Gemeinde“ verpflichtet. Die hier formulierten Standards sind Mindeststandards. Der Anspruch und Ansporn eines Jeden und jeden GJWs muss sein, sich über diese Standards hinaus für Kinder- und Jugendschutz auf allen Ebenen stark zu machen. Die Standards gelten immer, wenn ein GJW der Veranstalter ist. Deshalb stellt das entsprechende GJW sicher, dass die Standards eingehalten werden.

Der Fachkreis „Sichere Gemeinde“ bewertet das Gefährdungspotential nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Schutzbefohlenen.

Unsere Maßnahmen unterscheiden wir in:

  • mehrtägige Maßnahmen
  • wiederholte, mehrmals im Jahr stattfindende eintägige Maßnahmen
  • einmalige, eintägige Maßnahmen
  • offene Arbeit, Arbeitskreise, Arbeit vor Ort mit Gemeinden

Bei unseren Mitarbeitenden unterscheiden wir in:

  • leitende Mitarbeitende und Mitarbeitende in besonderer Verantwortung
  • wiederholt, regelmäßig, namentlich bekannte Mitarbeitende
  • spontan Mitarbeitende

Grundlage aller Maßnahmen ist der Kodex für Mitarbeitende des GJWs in seiner jeweils aktuellen Fassung. Insbesondere bei Maßnahmen, bei denen minderjährige Personen anwesend sind, stellt das veranstaltende GJW sicher, dass alle Mitarbeitenden den Kodex kennen, ihn auf die jeweilige Maßnahme anwenden können und ihn unterschreiben.

Leitende Mitarbeitende und Mitarbeitende in besonderer Verantwortung haben eine Grundlagenschulung absolviert, die von der veranstaltenden GJW-Geschäftsstelle zertifiziert ist und reichen das erweiterte Führungszeugnis ein, welches alle fünf Jahre erneut eingereicht werden muss. Ausnahmen können nur bei einmaligen eintägigen Maßnahmen gemacht werden. Hier ist mindestens eine Sensibilisierung erforderlich.

Wiederholt, regelmäßig, namentlich bekannte Mitarbeitende sind bei allen Maßnahmen mindestens sensibilisiert. Sie reichen das erweiterte Führungszeugnis ein, welches alle fünf Jahre erneut eingereicht werden muss. Ausnahmen können nur bei einmaligen eintägigen Maßnahmen gemacht werden.

Spontane Mitarbeit ist im GJW willkommen. Bei mehrtägigen Maßnahmen sind mindestens eine Sensibilisierung sowie das Einreichen des erweiterten Führungszeugnisses notwendig. Kann das erweiterte Führungszeugnis nicht mehr vor der Maßnahme eingereicht werden, wird vom Veranstalter in diesem Fall als Ausnahme eine „Verpflichtungserklärung für spontanes Ehrenamt“ eingeholt. Diese ersetzt nicht das Führungszeugnis - es muss fristgerecht nachgereicht werden. Gleichzeitig wird dem oder der spontan Mitarbeitenden deutlich gemacht, warum das Nachreichen des erweiterten Führungszeugnisses für uns wichtig ist.

Im Auftrag des GJWs sind Mitarbeitende auch in offener Arbeit, in Arbeitskreisen und in Gemeinden vor Ort aktiv. In Arbeitskreisen ist das Machtgefälle eher gering, gleichwohl können auch hier Minderjährige anwesend sein, die besonderen Schutz benötigen. Zudem sind Arbeitskreise auf Dauer angelegt. Wer wiederholt in Arbeitskreisen aktiv ist, muss deshalb mindestens sensibilisiert sein und reicht das erweiterte Führungszeugnis ein. Es muss alle fünf Jahre erneut eingereicht werden. Sind Mitarbeitende im Auftrag des GJWs beratend, schulend, begleitend in Gemeinden aktiv, gilt das Gleiche.

Die folgende Tabelle gibt einen graphischen Überblick:

Die Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks hat am 12.11.2017 Mindeststandards für alle bundesweiten Maßnahmen verabschiedet. Die Vorstände der zwölf Landesgeschäftsstellen und die  Baptistische Pfadfinderschaft haben die Standards ebenfalls als verbindlich erklärt und sorgen für deren Umsetzung auf Landesebene und bei den Pfadfindern.


Vom Bundesrat 2021 empfohlene Standards für die Mitarbeit in der Gemeinde

entsprechend der GJW-Standards, aber sprachlich angepasst

Die „Gemeinde XY“ verpflichtet sich zu den Zielen der Kampagne „Auf dem Weg zur sicheren Gemeinde“ des GJWs. Die hier formulierten Standards sind Mindeststandards. Der Anspruch und Ansporn aller Handelnden muss sein, sich über diese Standards hinaus für Kinder-und Jugendschutz auf allen Ebenen stark zu machen.

Die Standards gelten immer, wenn Gemeinde XY der Veranstalter ist. Sie stellt deshalb sicher, dass die Standards eingehalten werden. Das Gefährdungspotential ist abhängig von Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Schutzbefohlenen.

Unsere Veranstaltungen unterscheiden wir in:

  • mehrtägige Veranstaltungen
    wie z.B. Freizeiten, Wohnwochen, ...
  •  wiederholte, mehrmals imJahr stattfindendeeintägige Veranstaltungen
    z.B. Gruppenstunden, ...
  •  einmalige, eintägige Veranstaltungen
    z.B. Sommerfest, Gemeindeadvent, ...
  • offene Arbeit, Arbeitskreise
    z.B. Winterspielplatz, ...

 

Bei unseren Mitarbeitenden unterscheiden wir in:

  •  leitende Mitarbeitende und Mitarbeitende in besonderer Verantwortung
    dazu gehören z.B. Gemeindeleitung, Hauptamtliche, Gruppenleitung, angestellte Mitarbeitende, Mitarbeitende Kinder und Jugend, Seelsorge, ...
  •  wiederholt, regelmäßig, namentlich bekannte Mitarbeitende
    dazu gehören z.B.Kirchencafé-Team, Begrüßungsdienst, ....
  •  spontan Mitarbeitende
    dazu gehören z.B. Ersatz für einen Ausfall, kurzfristige Unterstützung bei einer Veranstaltung, ....


Grundlage ist der „Kodex für Mitarbeitende des GJWs“ in seiner jeweils aktuellen Fassung. Insbesondere wenn minderjährige Personen anwesend sind, stellt die Gemeinde XY sicher, dass alle Mitarbeitenden den Kodex kennen, ihn auf die jeweilige Veranstaltung anwenden können und ihn unterschreiben.

Leitende Mitarbeitende und Mitarbeitende in besonderer Verantwortung haben eine Grundlagenschulung absolviert, die vom GJW zertifiziert ist und reichen das erweiterte Führungszeugnis ein, welches alle fünf Jahre erneut eingereicht werden muss. Ausnahmen können nur bei einmaligen eintägigen Veranstaltungen gemacht werden. Hier ist mindestens eine Sensibilisierung erforderlich.

Wiederholt, regelmäßig, namentlich bekannte Mitarbeitende sind mindestens sensibilisiert. Sie reichen das erweiterte Führungszeugnis ein, welches alle fünf Jahre erneut eingereicht werden muss. Ausnahmen können nur bei einmaligen eintägigen Veranstaltungen gemacht werden.

Spontane Mitarbeit ist willkommen. Bei mehrtägigen Veranstaltungen sind mindestens eine Sensibilisierung sowie das Einreichen des erweiterten Führungszeugnisses notwendig. Kann das erweiterte Führungszeugnis nicht mehr vor der Veranstaltung eingereicht werden, wird vom Veranstalter in diesem Fall als Ausnahme eine „Verpflichtungserklärung für spontanes Ehrenamt“ eingeholt. Diese ersetzt nicht das Führungszeugnis - es muss fristgerecht nachgereicht werden. Gleichzeitig wird dem oder der spontan Mitarbeitenden deutlich gemacht, warum das Nachreichen des erweiterten Führungszeugnisses für uns wichtig ist.

Mitarbeitende sind auch in offener Arbeit und in Arbeitskreisen aktiv. In Arbeitskreisen ist das Machtgefälle eher gering, gleichwohl können auch hier Minderjährige anwesend sein, die besonderen Schutz benötigen. Zudem sind Arbeitskreise auf Dauer angelegt. Wer wiederholt in Arbeitskreisen aktiv ist, muss deshalb mindestens sensibilisiert sein und reicht das erweiterte Führungszeugnis ein. Es muss alle fünf Jahre erneut eingereicht werden.

 Die folgende Tabelle gibt einen graphischen Überblick: