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Maßnahmenbedingungen des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. mit einem Gemeindejugendwerk als durchführende Stelle
(Stand: 18.10.2023)
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
(1) Veranstalter im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R., Friedberger Str. 101, 61350 Bad Homburg v.d.H. mit
nachstehend GJW genannt, als durchführende Stelle.
(2) Mit der Anmeldung wird dem GJW als Veranstalter der Maßnahme vom Anmeldenden der Abschluss eines Pauschalreisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Maßnahmenbedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
(3) Mit der Anmeldung erkennt der Anmeldende an, dass die Reise nach Form und Inhalt dem christlichen Glauben entsprechend konzipiert ist.
(4) Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Anmeldebestätigung des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Pauschalreisevertrag zustande. Sollte die Maßnahme bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Bezahlung
(1) Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro angemeldete/n Teilnehmer/in ist bis spätestens eine Woche nach Erhalt der Anmeldebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig.
(2) Der restliche Reisepreis ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens 20 Tage vor Beginn der Maßnahme fällig. Bei Buchungen kürzer als 21 Tage vor Beginn der Maßnahme ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung fällig.
(3) Zahlungen sind auf das Konto in der Anmeldebestätigung genannte Konto des Veranstalters zu leisten.
3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
(1) Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Maßnahmenbedingungen.
(2) Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Maßnahme obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen.
(3) Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Maßnahme nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen des ausgeschriebenen oder vereinbarten Reisepreises aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Reiseleistungen oder der für die betreffende Maßnahme geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 25 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
(4) Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Maßnahme zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
(5) Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich spätestens 25 Tage vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
(1) Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Maßnahme durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, für den ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungs- und Kostenaufwand eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Diese beträgt 10% des Reisepreises, maximal jedoch € 20.-.
Das Recht des Anmeldenden und der Ersatzperson zum Nachweis niedrigerer oder nicht entstandener Kosten bleibt unberührt; ebenfalls kann der Veranstalter nachweisen, dass ihm höhere Kosten entstanden sind. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Anmeldende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
(1) Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Reisepreises ist keine Rücktrittserklärung.
(2) Tritt der Anmeldende vom Pauschalreisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Maßnahme nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
- bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 10 %
- vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn:20 %
- vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 40 %
- vom 14. bis 8. Tag vor Reisebeginn: 60 %
- vom 7. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 80 %
- bei Rücktritt am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise: 90 %
des Reisepreises.
Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten
(a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
(b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
(c) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Reisepreis nicht fristgerecht (Anzahlung und Restzahlung) bezahlt wird;
(d) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Pauschalreisevertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung der Maßnahme für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
(e) bis zu 25 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Maßnahme nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Maßnahme zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm eine solche aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird der etwa schon geleistete Reisepreis in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Maßnahme als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Maßnahme ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Maßnahme oder die weitere schadensfreie Durchführung der Maßnahme nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrages gerechtfertigt ist.
(2) Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Versicherungen
(1) Der Veranstalter empfiehlt dem Anmeldenden/Reisenden den Abschluss eigener Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an bzw. dem Rücktritt von der Maßnahme verbundenen Risiken und Kosten zu mindern.
9. Pass- und Visavorschriften
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Maßnahme angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft.
(2) Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich.
(3) Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
10. Haftung des Veranstalters
(1) Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreises, soweit
(a) ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder
(b) soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung.
Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
(3) Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
(1) Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
(2) Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Leitung der Maßnahme oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Maßnahme oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Pauschalreisevertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
(3) Die Leitung der Maßnahme ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
(4) Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Maßnahme.
12. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach der Datenschutzordnung des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (www.baptisten.de/dso) bearbeitet.
13. Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.
(3) Gerichtsstand des Veranstalters ist Bad Homburg v.d.H..