Grundordnung des Gemeindejugendwerks (GJW) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.

Grundordnung des Gemeindejugendwerks (GJW) des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R.

Beschlossen durch die Bundeskonferenz am 10.11.2019.
Bestätigt durch das Präsidium des BEFG am 10.12.2019

Präambel

Das Gemeindejugendwerk als Teil der Gemeinde von Jesus Christus 

Als Teil unserer christlichen Identität bekennen wir uns als Gemeindejugendwerk zu Jesus Christus als das Wort Gottes an alle Menschen. Mit Wort und Tat bezeugen wir, dass das Evangelium von Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung der Sünden und zugleich sein kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben ist.1

Das Gemeindejugendwerk als Teil des Baptismus

Das Gemeindejugendwerk sieht sich in seiner kirchlichen Identität den baptistischen Prinzipien verpflichtet:

  • Wir sind von Gott zur Freiheit berufen und folgen in Verantwortung vor Gott und unserem eigenen Gewissen Jesus nach.
  • Als an Jesus Christus Gläubige – das schließt alle ein, die sich als Christinnen verstehen – sind
  • wir unmittelbar mit Gott verbunden und untereinander gleichwertig. In unserer Gemeinschaft sind alle Dienste, Ämter und Funktionen gleichwertig und stehen allen offen.
  • Wir treten für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Religionsausübung und für die Trennung von Kirche und Staat ein.
  • Wir feiern die Liebe Gottes zum Menschen und die Versöhnung mit Gott und stehen zur Taufe, in der Menschen ihren Glauben an Jesus Christus aus freiem Willen bekennen.
  • Als Gemeinschaft der Glaubenden haben wir am Wirken Gottes in der Welt teil, indem wir durch unser Leben die Güte Gottes vermitteln und uns für Gerechtigkeit einsetzen.
  • Wir verstehen die Bibel als Gottes Wort in Menschenwort und orientieren unseren Glauben und unser Leben allein an ihr.
  • Wir organisieren uns lokal in selbstständigen Gemeinschaften und vernetzen uns regional und weltweit.

Die Vision im Gemeindejugendwerk

Im Gemeindejugendwerk erleben Kinder und Jugendliche, dass eine persönliche Beziehung zu Gott möglich ist, ihrem Leben Sinn gibt und sie herausgefordert werden, Verantwortung in Gemeinde und Welt zu übernehmen. Die biblische Botschaft für Kinder und Jugendliche ist christuszentriert, handlungsorientiert und menschenbezogen erlebbar und jede Ortsgemeinde wird zum Lebensraum für junge Menschen.

 

I – Grundlegende Bestimmungen

 

Artikel 1 – Allgemeines


(1) Die Mitarbeiterinnen sowie Teilnehmerinnen in der Arbeit mit jungen Menschen im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG) sowie in der Baptistischen Pfadfinderschaft (BPS) bilden das Gemeindejugendwerk (GJW).

(2) Das GJW ist ein Jugendverband, in dem gem. § 12 SGB VIII die Arbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird.

(3) Das GJW ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 Abs. 3 SGB VIII und leistet Jugendarbeit nach §§ 11-12 SGB VIII.

(4) Die Arbeit des GJWs findet lokal (Ortsgemeinde), regional (Landes-GJW) und auf Bundesebene (Bundes-GJW) statt. Die gemeinsame Arbeit der vorher genannten Ebenen trägt den Namen "GJW Deutschland".

(5) Im Rahmen der Strukturen und der Ordnungen des BEFG organisiert sich das GJW als Dienstbereich Kinder und Jugend in Landesgeschäftsstellen und einer Bundesgeschäftsstelle.

Dort wird die organisatorische und inhaltliche Arbeit der Ehrenamtlichen von hauptberuflichen Fachkräften begleitet und gefördert.

(6) Die Arbeit des GJWs geschieht alters- und interessenorientiert in verschiedenen Arbeitsformen und Gremien.

(7) Leitende Prinzipien der Zusammenarbeit im GJW sind Demokratie und Subsidiarität.

(8) Das GJW ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej).

  

Artikel 2 – Auftrag und Ziel

(1) Das GJW vertritt die Sichtweisen und Anliegen junger Menschen und setzt sich parteilich für deren Interessen ein.

(2) Das GJW bildet ehrenamtliche Mitarbeiterinnen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen aus und bietet Veranstaltungen für junge Menschen an. Es erstellt und veröffentlicht Bildungsmaterial.

(3) Das GJW sucht die Zusammenarbeit mit anderen regionalen, nationalen und internationalen Verbänden. Es versteht sich als Teil der baptistischen Arbeit mit jungen Menschen in Europa und weltweit.

  

Artikel 3 – Gemeindejugendwerk auf Landesebene

(1) Das GJW auf Landesebene (Landes-GJW) wird von den Mitarbeiterinnen sowie Teilnehmerinnen in der Arbeit mit jungen Menschen in den Gemeinden des jeweiligen Landesverbandes im BEFG gebildet.

(2) Struktur und Aufgaben der GJW-Arbeit auf Landesebene werden in einer eigenen Ordnung geregelt. Für diese gilt:

(a) Sie muss in Übereinstimmung mit der bzw. den jeweiligen Ordnungen des Landesverbandes sein.

(b) Sie darf nicht in Widerspruch zu dieser Grundordnung stehen, insbesondere nicht zu den in Art. 1 (2) und (7) beschriebenen Charakteristika der GJW-Arbeit.

(c) Änderungen müssen dem Bundesvorstand des GJWs unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) Ein Landes-GJW entsendet Delegierte in die Bundeskonferenz des GJWs, wenn es die Erfüllung folgender Kriterien gegenüber der Bundesgeschäftsstelle nachweist:

(a) Im Landes-GJW existiert eine gültige Ordnung, in der Struktur und Zuständigkeiten der GJW-Arbeit beschrieben sind und die die in Art. 3 (2) (a) - (c) genannten Kriterien erfüllt.

(b) Im Landes-GJW existiert ein durch Personen, die zur Gruppe der in Art. 3 (1) genannten zählen, demokratisch gewähltes Leitungsgremium, dem Ehrenamtliche unter 27 Jahren angehören sollen.

 

Artikel 4 – Organe des GJWs

Organe des GJWs auf Bundesebene sind die Bundeskonferenz und der Bundesvorstand.

 

II – Bundeskonferenz

 

Artikel 5 – Zuständigkeit der Bundeskonferenz

Die Bundeskonferenz ist das Delegiertentreffen des GJWs auf Bundesebene und das oberste beschlussfassende Gremium des GJWs.

 

Artikel 6 – Zusammensetzung der Bundeskonferenz

(1) An der Bundeskonferenz nehmen stimmberechtigt teil:

(a) Vier ehrenamtliche Delegierte je Landes-GJW,

(b) zwölf ehrenamtliche Delegierte der BPS sowie

(c) die von der Bundeskonferenz gewählten Mitglieder des Bundesvorstands.

(2) Sollte es einem Landes-GJW unter Einhaltung der in Art. 3 (3) genannten Kriterien nicht möglich sein, mindestens eine ehrenamtliche Person zu delegieren, kann stattdessen maximal eine Pastorin, Diakonin, Referentin oder Geschäftsführerin der betreffenden Landesgeschäftsstelle stimmberechtigt an der Bundeskonferenz teilnehmen.

(3) An der Bundeskonferenz nehmen mit Rede- und Antragsrecht teil, sofern sie nicht bereits nach (1) delegiert sind:

(a) Die Leiterinnen der Bundesabteilungen,

(b) je zwei Vertreterinnen der Fachkreise auf Bundesebene,

(c) die Leiterinnen der Landes-GJWs,

(d) die Pastorinnen, Diakoninnen, Referentinnen und Geschäftsführerinnen der Landesgeschäftsstellen und der Bundesgeschäftsstelle sowie

(e) die Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend des BEFG.

(4) Gäste nehmen mit Rederecht an der Bundeskonferenz teil.

 

Artikel 7 – Aufgaben der Bundeskonferenz

(1) Die Aufgaben der Bundeskonferenz sind:

(a) Die Verantwortung und Koordination der GJW-Arbeit auf Bundesebene,

(b) die Wahl der Kandidatinnen für den Bundesvorstand,

(c) die Beauftragung des Bundesvorstands und Entgegennahme von Berichten,

(d) die Bestätigung der vom Bundesvorstand gewählten Vorsitzenden sowie

(e) das Einsetzen und Beenden von Abteilungen und Fachkreisen.

(2) Beschlüsse der Bundeskonferenz dürfen nicht in die eigenen Angelegenheiten der BPS eingreifen.

 

Artikel 8 – Arbeitsweise der Bundeskonferenz

(1) Die Bundeskonferenz trifft sich mindestens einmal jährlich.

(2) Die Einladung zur Bundeskonferenz erfolgt durch den Bundesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentritt der Bundeskonferenz.

(3) Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Landes-GJWs stimmberechtigt vertreten ist.

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Bundeskonferenz ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens sechs Wochen nach der Bundeskonferenz zu versenden ist.

(5) Die Bundeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

 

Artikel 9 – Anträge

(1) Anträge an die Bundeskonferenz können von

(a) den Landes-GJWs und ihren Delegierten zur Bundeskonferenz,

(b) der BPS und ihren Delegierten zur Bundeskonferenz,

(c) dem Bundesvorstand und seinen Mitgliedern,

(d) den Bundesabteilungen und ihren Leiterinnen,

(e) den Fachkreisen auf Bundesebene und ihren Vertreterinnen auf der Bundeskonferenz,

(f) den Leiterinnen der Landes-GJWs,

(g) den Pastorinnen, Diakoninnen, Referentinnen und Geschäftsführerinnen der Landesgeschäftsstellen und der Bundesgeschäftsstelle sowie

(h) der Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend des BEFG gestellt werden.

(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der Bundeskonferenz gesetzt werden sollen, müssen aufgenommen werden, wenn sie dem Bundesvorstand spätestens acht Wochen vor Zusammentritt der Bundeskonferenz vorliegen.

(3) Anträge, die nach Beschluss der Tagesordnung aus den Beratungen der Bundeskonferenz entstehen, können unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ behandelt werden.

(4) Anträge auf Änderung der Grundordnung müssen dem Bundesvorstand spätestens zwölf Wochen vor Zusammentritt der Bundeskonferenz vorliegen. Der Bundesvorstand muss Anträge auf Änderung der Grundordnung spätestens acht Wochen vor Zusammentritt der Bundeskonferenz versenden.

 

Artikel 10 – Abstimmungen und Wahlen in der Bundeskonferenz

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Folgende Beschlüsse erfolgen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen:

(a) Einsetzen und Beenden von Abteilungen,

(b) Einsetzen und Beenden von Fachkreisen sowie

(c) Änderungen der Grundordnung.

(3) Auf Antrag einer stimmberechtigten Person ist geheim abzustimmen. Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung.

(4) Näheres regelt die Wahl- und Abstimmungsordnung der Bundeskonferenz.

  

III – Bundesvorstand

 

Artikel 11 – Zuständigkeit des Bundesvorstands

Der Bundesvorstand ist das gewählte Leitungsgremium des Bundes-GJWs. Er verantwortet die Durchführung der Beschlüsse der Bundeskonferenz.

 

Artikel 12 – Zusammensetzung des Bundesvorstands und Amtsdauer

(1) Der Bundesvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

(a) Fünf von der Bundeskonferenz gewählte Direktkandidatinnen, unter denen Personen unter 27 Jahren sein sollen,

(b) einem Mitglied jeder Bundesabteilungsleitung, das auf Vorschlag der Abteilung von der Bundeskonferenz gewählt wird sowie

(c) einer Vertreterin der BPS, die mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teilnimmt und durch Wahl der Bundeskonferenz zum Mitglied im Bundesvorstand wird.

(2) Wählbar als Direktkandidatinnen sind alle in Art. 6 (1) genannten Personen.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden in der Regel für die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei erfolgen die Wahlen der in Art. 12 (1) (b) – (c) genannten Personen zeitlich um mindestens ein Jahr versetzt zu den Wahlen der in Art. 12 (1) (a) genannten Personen.

Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

(4) Die Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend des BEFG, eine Vertreterin der Bundesgeschäftsstelle des GJWs und eine Vertreterin der Ständigen Konferenz der Hauptamtlichen (SKH) nehmen mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen teil.

 

Artikel 13 – Aufgaben des Bundesvorstands

(1) Die Aufgaben des Bundesvorstands sind:

(a) Die Vorbereitung und Leitung der Bundeskonferenz,

(b) die Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskonferenz,

(c) die Begleitung der Arbeit der Bundesgeschäftsstelle,

(d) die Verantwortung der strategischen Ausrichtung des GJWs gemeinsam mit dem Präsidium des BEFG sowie

(e) die Außenvertretung des GJWs.

(2) Bezüglich der Bundesgeschäftsstelle des GJWs und deren Mitarbeiterinnen gilt:

(a) Der Bundesvorstand hat bei der Berufung der Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend des BEFG sowie der Referentinnen ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Präsidium des BEFG als Dienstgeber.

(b) Möchte das Präsidium des BEFG von seinem Versetzungsrecht oder Kündigungsrecht Gebrauch machen, ist der Bundesvorstand des GJWs vorher anzuhören.

 

Artikel 14 – Arbeitsweise des Bundesvorstands

(1) Der Bundesvorstand schlägt der Bundeskonferenz aus seiner Mitte eine Vorsitzende sowie eine Stellvertreterin zur Wahl vor. Wählbar sind die in Art. 12 (1) (a) genannten Personen.

(2) Der Bundesvorstand trifft sich mindestens zweimal jährlich. Er tritt auf Einladung der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen zusammen.

(3) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit der von der Bundeskonferenz gewählten Mitglieder anwesend ist.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Die Beschlüsse des Bundesvorstands werden schriftlich protokolliert. Die Beschlussprotokolle werden der Bundeskonferenz zur Verfügung gestellt.

(6) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  

IV – Arbeitsformen und Gremien

 

Artikel 15 – Bundesabteilungen

(1) Bundesabteilungen sind eine altersspezifische Arbeitsform mit kontinuierlichem Ansatz und langfristiger Zielsetzung.

(2) Bundesabteilungen setzen sich zusammen aus Teilnehmerinnen der Bundeskonferenz, die sich für die jeweilige Zielgruppe und Zielsetzung engagieren.

(3) Bundesabteilungen treffen sich in der Regel im Rahmen der Bundeskonferenz. Über die Inhalte ihrer Sitzungen berichten sie der Bundeskonferenz.

(4) Bundesabteilungen wählen sich Ehrenamtliche als Leiterinnen.

(5) Jede Bundesabteilung schlägt der Bundeskonferenz ein Leitungsmitglied zur Wahl in den Bundesvorstand vor.

(6) Bundesabteilungen geben sich eine Geschäftsordnung. Änderungen müssen dem Bundesvorstand des GJWs unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Artikel 16 – Fachkreise

(1) Fachkreise sind eine themenspezifische Arbeitsform, die in der Regel abteilungsübergreifend zusammengesetzt und auf Dauer angelegt ist.

(2) Fachkreise setzen sich zusammen aus Personen, die Interesse an der speziellen Zielsetzung oder Thematik des Fachkreises haben.

(3) Fachkreise treffen sich mindestens einmal im Jahr.

(4) Fachkreise wählen sich Vorsitzende für die Dauer von bis zu drei Jahren. Diese werden von der Bundeskonferenz bestätigt.

(5) Fachkreise geben sich eine Geschäftsordnung. Änderungen müssen dem Bundesvorstand des GJWs unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Artikel 17 – Ständige Konferenz der Hauptamtlichen (SKH)

Die Zusammensetzung der SKH und ihre Aufgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Änderungen dieser Geschäftsordnung müssen dem Bundesvorstand des GJWs unverzüglich mitgeteilt werden.

 

Artikel 18 – Baptistische Pfadfinderschaft (BPS)

(1) Die Pfadfinderarbeit des GJWs organisiert sich in der BPS.

(2) Die BPS regelt ihre eigenen Angelegenheiten und arbeitet in ihren eigenen Strukturen gemäß

ihrer Bundesordnung. Für diese gilt:

(a) Sie darf nicht in Widerspruch zu dieser Grundordnung stehen, insbesondere nicht zu den in Art. 1 (2) und (7) beschriebenen Charakteristika der GJW-Arbeit.

(b) Änderungen müssen dem Bundesvorstand des GJWs unverzüglich mitgeteilt werden.

(3) In der BPS existiert ein demokratisch gewähltes Leitungsgremium, dem Ehrenamtliche unter 27 Jahren angehören sollen.

 

V – Weitere Bestimmungen

 

Artikel 19 – Gleichstellung

Die in der Grundordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung meint alle Personen unabhängig vom Geschlecht.

 

Artikel 20 – Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt durch Beschluss der Bundeskonferenz und Bestätigung durch das Präsidium des BEFG zum 1.1.2020 in Kraft.

Beschlossen durch die Bundeskonferenz am 10.11.2019

Bestätigt durch das Präsidium des BEFG am 10.12.2019

 

1 vgl. Barmer Theologische Erklärung

Geschäftsordnung der Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks

Geschäftsordnung der Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks

Von der Bundeskonferenz des GJWs beschlossen am 10.11.2019

§ 1 Sitzungsverlauf

(1) Die Bundeskonferenz tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden.

(2) Wortmeldungen erfolgen unter Angabe des Namens der Rednerin und der vertretenen Stelle. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.

(3) Außer der Reihe wird nur Berichterstatterinnen und Antragstellerinnen zur sachlichen Erwiderung und Delegierten, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, das Wort erteilt.

(4) Im Laufe der Debatte können kurze, sich auf den Gegenstand der Beratung beziehende Zwischenfragen an die Rednerinnen gestellt werden, sofern diese dem zustimmen.

(5) Die Sitzungsleitung kann eine Beschränkung der Redezeit verfügen, wenn dies für den Fortgang der Debatte notwendig erscheint. Erhebt sich hiergegen Widerspruch, so ist über die Beschränkung abzustimmen.

 

§ 2 Rede zur Geschäftsordnung

(1) Bemerkungen und Anträge zur Geschäftsordnung werden sofort behandelt und sind durch Heben beider Hände anzuzeigen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

- Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,

- Nichtbefassung oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes,

- Überweisung an den Bundesvorstand,

- Schluss der Debatte, 

- Schluss der Redeliste, 

- Beschränkung der Redezeit,

- Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, 

- sachliche Richtigstellung.

(3) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede über den Antrag abzustimmen.

 

§ 3 Abstimmungen

(1) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend hierfür ist der Grad der Abweichung von der Vorlage.

(2) Abgestimmt wird durch Heben der Stimmkarte. Ein Antrag auf geheime Abstimmung muss vor Beginn der Abstimmung gestellt sein.

 

§ 4 Protokoll

Über jede Bundeskonferenz wird ein Protokoll angefertigt. Es muss mindestens die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten sowie die Hauptgesichtspunkte der Diskussion.

 

§ 5 Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung. Wird dieser Entscheidung widersprochen, so entscheidet die Bundeskonferenz.

(2) Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung durch Beschluss der Bundeskonferenz mit absoluter Mehrheit abgewichen werden.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung meint alle Personen unabhängig vom Geschlecht.

(2) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Bundeskonferenz mit absoluter Mehrheit geändert werden.

Wahl- und Abstimmungsordnung der Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks

Wahl- und Abstimmungsordnung der Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks

Von der Bundeskonferenz des GJWs beschlossen am 10.11.2019

§ 1 Gültigkeitsbereich

Diese Wahl- und Abstimmungsordnung gilt für Wahlen und Abstimmungen in der Bundeskonferenz des Gemeindejugendwerks des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden K.d.ö.R..

 § 2 Stimmrecht

Das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht in der Bundeskonferenz regelt die Grundordnung.

 

§ 3 Wahlen und Abstimmungen

Eine Wahl im Sinne dieser Wahlordnung ist jede Entscheidung über die Bestellung einer oder mehrerer Personen in ein Amt. Alle anderen Entscheidungen der Bundeskonferenz sind Abstimmungen. Dazu zählen auch die Bestellung einer Person in eine Funktion sowie die Betrauung einer Person mit einer Aufgabe.

 

§ 4 Gültigkeit von Stimmen

Gültig sind alle Stimmen, die den Willen der Stimmberechtigten eindeutig erkennbar machen.

 

§ 5 Mehrheiten

Jede stimmberechtigte Person hat die Möglichkeit der Ja-Stimme, Nein-Stimme oder Enthaltung. Bei einer Abstimmung, die mit relativer Mehrheit entschieden wird, werden stattdessen die Auswahlmöglichkeiten vorgegeben.

(1) Einfache Mehrheit
Eine einfache Mehrheit ist gegeben, wenn ein Vorschlag mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereint.

(2) Relative Mehrheit
Die relative Mehrheit findet immer dann Anwendung, wenn es bei Abstimmungen zwei oder mehr Auswahlmöglichkeiten gibt.

Die relative Mehrheit ist gegeben, wenn eine Auswahlmöglichkeit mehr gültig abgegebene Stimmen auf sich vereint als jede andere. Bei gleicher Stimmenanzahl erfolgt unter den entsprechenden Auswahlmöglichkeiten eine erneute Mehrheitsfindung.

(3) Absolute Mehrheit
Die absolute Mehrheit ist gegeben, wenn sich mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen für einen Vorschlag entschieden hat.

(4) Dreiviertelmehrheit
Eine Dreiviertelmehrheit ist gegeben, wenn sich drei Viertel oder mehr der stimmberechtigten Personen für einen Vorschlag entschieden haben.

 

§ 6 Wahlen

Wahlen in der Bundeskonferenz des GJWs sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Vor jeder Wahl muss die Gelegenheit für eine Aussprache in der Bundeskonferenz gegeben sein.

 

§ 7 Wahlen in den Bundesvorstand

(1) Wahlleitung

Die Wahlleitung leitet die Wahl und führt die Vorschlagsliste für Personen, die zur Wahl stehen. Die Wahlleitung der Bundeskonferenz besteht aus der Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend sowie einer weiteren Person, die von der Bundeskonferenz für diese Wahl gewählt wird. Sollte die Leiterin des Dienstbereichs Kinder und Jugend nicht zur Verfügung stehen, wählt die Bundeskonferenz für diese Wahl eine Person zur Vertretung. Die Wahlleitung kann Wahlhelferinnen bestimmen, deren Aufgabe es ist, sie bei der Durchführung der Wahl zu unterstützen und über deren Rechtmäßigkeit zu wachen. Die Wahlleitung muss bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein. Die Wahlleitung sowie die Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Wahl stehen.

(2) Wahlverfahren

Die Wahlleitung verkündet der Bundeskonferenz vor dem Beginn jedes Wahlgangs die benötigte Mehrheit. Die Auszählung der Stimmen erfolgt unmittelbar nach jedem Wahlgang. Das Ergebnis jedes Wahlgangs wird der Bundeskonferenz verkündet und im Protokoll der Bundeskonferenz festgehalten. Die Wahlleitung fragt die Annahme der Wahl einzeln ab.

(3) Modus bei der Wahl der Direktkandidatinnen (GO Art. 12 (1) (a))

Unter den zur Wahl stehenden Personen muss mindestens eine Person unter 27 Jahren sein. Ist dies nicht der Fall, bleibt ein Platz unbesetzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Nachwahlen.

Jede stimmberechtigte Person hat eine der zu besetzenden Plätze entsprechende Anzahl an Ja-Stimmen. Jeder der zu wählenden Personen darf nur höchstens eine Stimme gegeben werden.

Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen, sofern sie jeweils die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Wenn eine gewählte Person die Wahl nicht annimmt, rückt die gewählte Person mit dem nächsthöheren Stimmergebnis nach. Im Fall einer Stimmengleichheit, die nicht zu einem eindeutigen Wahlergebnis führt, muss eine Stichwahl durchgeführt werden oder eine Entscheidung z. B. durch Verzicht herbeigeführt werden.

Sind nach dem ersten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt, wird mit denjenigen Kandidatinnen, die keine absolute Mehrheit auf sich vereinen konnten, ein zweiter Wahlgang nach gleichem Procedere durchgeführt.

Sind nach dem zweiten Wahlgang nicht alle Plätze besetzt, bleiben diese bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

(4) Modus bei der Wahl der weiteren Mitglieder (GO Art. 12 (1) (b) und (c))

Wählbar sind nur die von den Bundesabteilungen vorgeschlagenen Personen bzw. die von der BPS in den Bundesvorstand entsandte Vertreterin.

Für jede zu wählende Person wird ein Wahlgang durchgeführt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit auf sich vereint.

Wird eine Person nicht gewählt, findet in der darauffolgenden Bundeskonferenz eine erneute Wahl statt.

 

§ 8 Abstimmungen

Wenn mindestens eine stimmberechtigte Person geheime Abstimmung wünscht, wird geheim abgestimmt. Falls nicht, geschieht die Stimmabgabe durch das Heben der Stimmkarte. Vor jeder Abstimmung muss die Gelegenheit für eine Aussprache in der Bundeskonferenz gegeben sein.

Sofern nicht diese Ordnung oder die Bundeskonferenz Abweichendes festlegt, ist eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit entschieden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Die in dieser Ordnung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung meint alle Personen unabhängig vom Geschlecht.

(2) Diese Wahl- und Abstimmungsordnung kann durch Beschluss der Bundeskonferenz mit absoluter Mehrheit geändert werden.